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BGH-Urteil zur Erstattung von Umsatzsteuer

19.04.2013: Gemäß § 249 Absatz 2 BGB hat der Schadenverursacher bzw. dessen Versicherer die Umsatzsteuer nur dann zu erstatten, wenn Sie tatsächlich angefallen ist.

Wenn dem Geschädigten lediglich die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug zustehen, er aber auf Basis der ermittelten Reparaturkosten eine Entschädigung verlangt und nachweislich ein Neufahrzeug erwirbt, besteht auch Anspruch auf Erstattung der – anteiligen – Umsatzsteuer, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei der Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre (BGH – Urteil vom 05.02.2013; Az.: VI ZR 363/11).

Stuttgart, im April 2013

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