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Selbstständige haften wie Arbeitnehmer ...

12.06.2013: … wenn der Selbstständige praktisch nur für einen Auftraggeber tätig ist/war und somit quasi in Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist. Das hat jedenfalls das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.04.2013 (Az.: 13 Sa 857/12) entschieden.

Der Sachverhalt:

Ein selbstständiger Schlosser sollte bei seinem (einzigen) Auftraggeber, einem Milchwerk, mithilfe eines Schweißgerätes Metallteile an einem Trockenturm anbringen. Durch Funkenflug entzündete sich das im Trockenturm gelagerte Milchpulver. Es entstand ein Schaden von rd. EUR 220.000,00.

Der Feuerversicherer regulierte den Schaden und nahm bei dem Schlosser - als Schadenverursacher - Regress.

Das Gericht ging von einer grob fahrlässiger Schadenverursachung durch den Beklagten aus, da der Beklagte damit rechnen musste, dass sich das Milchpulver entzündet.

Haftungsrechtlich jedoch sei der Beklagte nicht als Selbstständiger zu behandeln, sondern es kämen die für die Haftung von Arbeitnehmern geltenden Grundsätze zur Anwendung.

Danach haftet der Beklagte nur unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls. Es kommt der von der Rechtsprechung entwickelt Grundsatz der Haftungsbegrenzung zum Ansatz. Die Haftung wurde auf einen Betrag von EUR 17.000,00 festgesetzt, was circa drei Monatseinkünften entspricht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


Stuttgart, im Juni 2013

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